AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Einlieferer
Helvetiauktionen

Stand: 04.07.2026

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Helvetiauktionen, Hündlerstrasse 20c, 8406 Winterthur, Schweiz, nachfolgend «Helvetiauktionen», und Personen, die Helvetiauktionen Gegenstände zur Schätzung, Vermittlung, Auktion oder zum Verkauf übergeben, nachfolgend «Einlieferer».
Diese AGB bilden zusammen mit dem Einlieferungsvertrag, allfälligen schriftlichen Zusatzvereinbarungen sowie den Angaben auf dem Einlieferungsformular die Grundlage der Zusammenarbeit. Bei Widersprüchen geht der individuell unterzeichnete Einlieferungsvertrag diesen AGB vor.

2. Geschäftsmodell und Vertretung
Helvetiauktionen vermittelt und auktioniert insbesondere Antiquitäten, Kunstgegenstände, Sammlerstücke und vergleichbare Waren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Einlieferers.
Der Einlieferer bleibt bis zum wirksamen Verkauf Eigentümer des Gegenstands. Mit Unterzeichnung des Einlieferungsvertrags erteilt der Einlieferer Helvetiauktionen die erforderliche Vollmacht, den Gegenstand zu fotografieren, zu beschreiben, zu bewerten, zu bewerben, auf geeigneten Verkaufs- und Auktionsplattformen anzubieten, Kaufverträge mit Käuferinnen und Käufern abzuschliessen, Zahlungen entgegenzunehmen sowie den Gegenstand zu versenden oder zu übergeben.
Helvetiauktionen ist berechtigt, für den Verkauf Drittplattformen, externe Zahlungsdienstleister, Versandunternehmen, Expertinnen, Experten oder weitere Hilfspersonen beizuziehen.

3. Eigentum, Herkunft und Rechte Dritter
Der Einlieferer bestätigt und garantiert, dass er alleiniger und rechtmässiger Eigentümer des eingelieferten Gegenstands ist und darüber frei verfügen darf.
Der Einlieferer garantiert insbesondere, dass:
der Gegenstand nicht gestohlen, unterschlagen, veruntreut oder sonst rechtswidrig erlangt wurde;
der Gegenstand frei von Eigentumsvorbehalten, Pfandrechten, Sicherungsrechten, Erbansprüchen, Beschlagnahmungen und sonstigen Rechten Dritter ist;
der Verkauf des Gegenstands keine gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Anordnungen, Urheberrechte, Markenrechte, Persönlichkeitsrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt;
alle Angaben zur Herkunft, Provenienz, Echtheit, zum Alter, Zustand, Material, Hersteller, Künstler, zur Epoche und zu allfälligen Reparaturen, Restaurierungen oder Schäden richtig und vollständig sind.
Helvetiauktionen kann jederzeit Eigentumsnachweise, Kaufbelege, Erbscheine, Expertisen, Zertifikate, Herkunftsnachweise oder weitere Unterlagen verlangen. Werden verlangte Unterlagen nicht innert angemessener Frist vorgelegt, ist Helvetiauktionen berechtigt, den Gegenstand nicht anzunehmen, das Angebot zu entfernen, den Verkauf auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

4. Echtheit, Fälschungen und unzulässige Gegenstände
Der Einlieferer übernimmt die volle Verantwortung für die Echtheit und rechtmässige Herkunft der eingelieferten Gegenstände.
Helvetiauktionen darf Gegenstände jederzeit ablehnen oder vom Verkauf ausschliessen, wenn Zweifel an deren Echtheit, Herkunft, Eigentumslage, Verkehrsfähigkeit oder rechtlicher Zulässigkeit bestehen.
Stellt sich vor, während oder nach einem Verkauf heraus, dass ein Gegenstand gefälscht, gestohlen, rechtswidrig erworben, falsch beschrieben oder mit Rechten Dritter belastet war, ist Helvetiauktionen berechtigt, den Verkauf rückabzuwickeln, den Gegenstand an die berechtigte Person oder Behörde herauszugeben, Auszahlungen zurückzubehalten und sämtliche daraus entstehenden Kosten dem Einlieferer in Rechnung zu stellen.

5. Annahme, Prüfung und Bewertung
Helvetiauktionen entscheidet frei darüber, ob ein Gegenstand angenommen, angeboten oder verkauft wird. Ein Anspruch auf Annahme oder Durchführung eines Verkaufs besteht nicht.
Schätzungen, Preisempfehlungen, Zustandsbeurteilungen und Angaben zu möglichen Verkaufspreisen sind unverbindliche Einschätzungen. Sie stellen keine Garantie für einen bestimmten Erlös, Marktwert oder Verkaufserfolg dar.
Helvetiauktionen darf Beschreibungen, Fotos, Titel, Kategorien, Startpreise, Angebotsdauer und Verkaufsplattformen nach eigenem pflichtgemässem Ermessen festlegen oder ändern, soweit nicht schriftlich ein Mindestpreis oder eine andere konkrete Vorgabe vereinbart wurde.

6. Mindestpreis und Verkaufspreis
Ein Mindestpreis gilt nur, wenn er vor Beginn des Verkaufs schriftlich im Einlieferungsvertrag festgehalten wurde.
Ohne schriftlich vereinbarten Mindestpreis ist Helvetiauktionen berechtigt, den Gegenstand zu einem nach ihrer Einschätzung marktgerechten Startpreis anzubieten und den Verkaufspreis im Rahmen der jeweiligen Verkaufsplattform und Marktsituation zu bestimmen.
Der Einlieferer anerkennt, dass der erzielte Verkaufspreis unter einer Schätzung, einem früheren Kaufpreis, einem Versicherungswert oder den Erwartungen des Einlieferers liegen kann. Daraus entstehen gegenüber Helvetiauktionen keine Ansprüche.

7. Provision, Gebühren und Auslagen
Für einen erfolgreich abgeschlossenen Verkauf erhält Helvetiauktionen folgende Provision auf dem tatsächlich vereinnahmten Verkaufspreis:
Verkaufspreis unter CHF 200: 25 %
Verkaufspreis von CHF 200 bis CHF 1'000: 22 %
Verkaufspreis über CHF 1'000: 20 %
Zusätzlich zur Provision ist Helvetiauktionen berechtigt, vom Verkaufserlös sämtliche tatsächlich angefallenen und für die Verkaufsabwicklung notwendigen Auslagen abzuziehen. Dazu gehören insbesondere:
Gebühren von Verkaufs- und Auktionsplattformen;
Zahlungsabwicklungsgebühren;
Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten;
Kosten für Abholung, Lagerung, Reinigung, Fotografie, Prüfung, Expertise oder Restaurierung, sofern diese erforderlich oder vereinbart waren;
Rücksendekosten, Kosten einer Rückabwicklung sowie Kosten infolge einer Käuferbeanstandung;
Gebühren, Zollabgaben, Mahnkosten und weitere Drittgebühren.
Der Nettoerlös entspricht dem tatsächlich vereinnahmten Verkaufspreis abzüglich Provision und Auslagen.
Kommt ein Verkauf aufgrund falscher Angaben, fehlender Mitwirkung, Rücknahme durch den Einlieferer, fehlender Eigentums- oder Echtheitsnachweise oder aus einem vom Einlieferer zu vertretender Grund nicht zustande, kann Helvetiauktionen bereits entstandene Auslagen dem Einlieferer in Rechnung stellen.

8. Verkaufsvollmacht und Entscheidungsbefugnis
Der Einlieferer bevollmächtigt Helvetiauktionen, den Gegenstand im eigenen Namen und auf Rechnung des Einlieferers zu verkaufen.
Helvetiauktionen ist berechtigt, im Rahmen der Verkaufsabwicklung Preisvorschläge anzunehmen oder abzulehnen, Angebote zu verlängern, neu einzustellen, Beschreibungen anzupassen, Käuferfragen zu beantworten, Versandarten zu bestimmen und im Falle von berechtigten Beanstandungen angemessene Lösungen mit Käuferinnen oder Käufern zu vereinbaren.
Helvetiauktionen ist nicht verpflichtet, einen Gegenstand über eine bestimmte Plattform oder innerhalb einer bestimmten Frist anzubieten oder zu verkaufen.

9. Exklusivität und Rücknahme durch den Einlieferer
Während der Vertragsdauer darf der Einlieferer den eingelieferten Gegenstand weder selbst verkaufen noch Dritten zum Verkauf anbieten, verpfänden, verschenken oder sonst darüber verfügen.
Eine Rücknahme durch den Einlieferer ist nur möglich, solange kein verbindliches Gebot, kein verbindlicher Kaufvertrag und keine verbindliche Verkaufszusage besteht.
Möchte der Einlieferer einen Gegenstand vorzeitig zurücknehmen, hat er dies schriftlich mitzuteilen. Helvetiauktionen kann in diesem Fall bereits angefallene Auslagen sowie eine angemessene Bearbeitungsgebühr verlangen, sofern der Gegenstand bereits fotografiert, beschrieben, beworben oder auf einer Verkaufsplattform eingestellt wurde.

10. Auszahlung und Zurückbehaltungsrecht
Helvetiauktionen zahlt den Nettoerlös grundsätzlich innerhalb von 3 bis 5 Werktagen nach vollständigem Zahlungseingang des Käufers, nach Abschluss der Verkaufsabwicklung und nach Ablauf einer allfälligen Käuferprüfungs- oder Rückgabefrist aus.
Helvetiauktionen ist berechtigt, Auszahlungen ganz oder teilweise zurückzubehalten, wenn:
der Käufer noch nicht vollständig bezahlt hat;
eine Käuferbeanstandung, Rückabwicklung oder ein Verdacht auf Betrug besteht;
Zweifel an Eigentum, Echtheit, Herkunft oder Beschreibung des Gegenstands bestehen;
der Einlieferer gegenüber Helvetiauktionen offene Rechnungen oder Ersatzpflichten hat;
eine behördliche oder rechtliche Abklärung erforderlich ist.
Der Einlieferer hat Helvetiauktionen eine korrekte Bankverbindung in seinem Namen mitzuteilen. Auszahlungen an Dritte erfolgen nur mit schriftlicher Zustimmung von Helvetiauktionen.

11. Übergabe, Transport, Lagerung und Versicherung
Bei persönlicher Übergabe an Helvetiauktionen geht die Obhut über den Gegenstand auf Helvetiauktionen über. Bei Versand an Helvetiauktionen trägt der Einlieferer das Risiko bis zum nachweislichen Eingang bei Helvetiauktionen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Einlieferer ist verpflichtet, Gegenstände für den Versand ausreichend und transportsicher zu verpacken. Schäden aufgrund ungenügender Verpackung gehen zulasten des Einlieferers.
Helvetiauktionen behandelt eingelieferte Gegenstände mit angemessener Sorgfalt. Eine Versicherung besteht nur, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ohne schriftliche Versicherungsvereinbarung trägt der Einlieferer das Risiko eines zufälligen Verlusts, Diebstahls, Schadens oder einer Wertminderung, soweit Helvetiauktionen den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
Nicht verkaufte oder zurückgenommene Gegenstände sind innert 15 Tagen nach Aufforderung abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist kann Helvetiauktionen angemessene Lagerkosten verlangen. Werden Gegenstände trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht abgeholt, ist Helvetiauktionen nach Ablauf einer weiteren angemessenen Frist berechtigt, den Gegenstand auf Kosten des Einlieferers zurückzusenden oder nach vorheriger Ankündigung erneut zu verkaufen, um offene Kosten zu decken.

12. Haftung und Freistellung
Helvetiauktionen haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Helvetiauktionen haftet insbesondere nicht für:
einen bestimmten Verkaufspreis, Marktwert oder Verkaufserfolg;
Nichtverkauf, Verzögerungen oder fehlendes Käuferinteresse;
technische Störungen, Sperrungen oder Regeländerungen von Drittplattformen;
Schäden oder Verzögerungen durch Versandunternehmen, Zahlungsdienstleister oder andere beigezogene Dritte;
Wertminderungen, die auf Alter, Zustand, Marktveränderungen oder Käuferverhalten zurückzuführen sind;
indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn.
Der Einlieferer stellt Helvetiauktionen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund unrichtiger Angaben, fehlender Eigentumsrechte, Rechtsmängel, Fälschungen, unzulässiger Gegenstände oder Verletzungen von Rechten Dritter entstehen. Dies umfasst auch angemessene Kosten für Rechtsberatung, Rückabwicklungen, Versand, Plattformgebühren und behördliche Verfahren.

13. Fotos, Werbung und Datenbearbeitung
Helvetiauktionen darf eingelieferte Gegenstände fotografieren, filmen, beschreiben und auf der eigenen Website, auf Drittplattformen sowie in sozialen Medien zu Verkaufs-, Werbe-, Referenz- und Archivzwecken veröffentlichen.
Der Einlieferer erklärt sich damit einverstanden, dass Helvetiauktionen seine Personendaten bearbeitet, soweit dies für die Vertragsabwicklung, Kommunikation, Auszahlung, gesetzliche Pflichten, Betrugsprävention und Durchsetzung eigener Ansprüche erforderlich ist.

14. Änderungen und Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB sowie individuelle Abweichungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder einer nachweisbaren elektronischen Vereinbarung.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, soweit gesetzlich zulässig, Winterthur, Schweiz.
16. Rückgaberecht
Es gilt kein Rückgaberecht nach Verkauf der Ware.